Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1028 (2003))
Matzke U
Umsetzungs- und Anwendungsprobleme des novellierten Gentechnikgesetzes / Matzke U
Umsetzungs-
und Anwendungsprobleme des novellierten Gentechnikgesetzes
Ministerialrat a. D. Dr. Udo Matzke
Das Gentechnikgesetz
(GenTG) aus dem Jahr 2002 hat gegenüber dem GenTG von 1990/1993 erhebliche
Änderungen erfahren. Sie waren bedingt durch die Umsetzung der RL
98/81/ EG des Rates vom 26. 10. 1998 zur Änderung der sog. „Systemrichtlinie“
90/219/ EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen
im geschlossenen System in nationales Recht und sollte schon am 5. 6.
2000 erfolgt sein.
Deutschland wurde deshalb im August 2001 wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung
der Systemrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.
Inzwischen war nach vielen vergeblichen Anläufen die Freisetzungsrichtlinie
90/220/ EWG durch die RL 2001/18/EG ab-gelöst worden. Sie mußte
bis zum 17. 10. 2002 umgesetzt werden. Zunächst hatte die Bundesregierung
die Absicht, die Umsetzung der Systemrichtlinie zusammen mit der Freisetzungsrichtlinie
in einem gemeinsamen Gesetzentwurf zu bewerkstelligen. Doch dann entschloß
sich die Bundesregierung, die schwierige Thematik in zwei Schritten
zu lösen (s. BT-Drs. 14/8767 vom 11. 4. 2002 i. V. mit BT-Drs.
14/8230). Den ersten Schritt bildete das 2. Gesetz zur Änderung
des GenTG, eine Kompromißlösung, damit die Verkündung
noch vor der Bundestagswahl im September 2002 möglich wurde. Kompromißlösungen
werfen nicht nur Anwendungsprobleme, sondern im Regelfall auch Novellierungsbedarf
auf, der zumindest übergangsmäßig von den Rechtsunterworfenen
und der Verwaltung gelöst werden muß.
© ECV- Editio
Cantor Verlag (Germany) 2003